Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

„Ein Stern für Lena * Gegen Gewalt!“

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V..

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen.
  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am darauffolgenden 31.12..

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Aus Anlass des Todes von Lena Nadine Wacker, die, im Alter von 21 Jahren, am 9. September 2015 in Stuttgart ermordet wurde, hat sich der Verein das Ziel gesetzt, in ihrem Namen und in Erinnerung an ihr Schicksal, durch die Unterstützung und Initiierung von Präventionsangeboten und Projekten für Kinder und Jugendliche, sowie der Fort- und Weiterbildung erwachsener Bezugs- personen, wie Lehrkräften an Schulen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kinder- und Jugendeinrichtungen, Eltern und anderen, psychische und physische Gewalterfahrungen, menschliches Leid, Schmerzen, Angst, Traurigkeit, Isolation, Verletzbarkeit, Überforderung und Hilflosigkeit, zu verringern und im besten Fall zu verhindern.Die Schäden, die Opfer und ihre Angehörigen erleiden, sind untragbar. Es gibt mittlerweile zwingende und empirische Beweise dafür, dass Präventions- maßnahmen verhindern, Opfer von Gewalt zu werden. Dieses Wissen wird bisher aber nicht ausreichend in die Tat umgesetzt, um die Zahl der Opfer zu reduzieren. Der Wissensstand über Gewaltprävention und anerkannte präventive Maßnahmen ist nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch in weiten Teilen der Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Medien ungenügend.Auch viele Menschen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sind wegen fehlender Ausbildung und fehlendem Wissen oft schlechte Vermittler des Präventionsgedankens und motivieren andere nur ungenügend.
    Interessierte Mitglieder des Vereins sollen perspektivisch an Weiterbildungs- programmen teilnehmen, die sie in die Lage versetzten, als ehrenamtliche Multiplikatoren für dieses Thema tätig zu werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
 

Vereinsmitteln und keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit. Sie können nur den Ersatz nachgewiesener Auslagen verlangen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monates ab Zustellung der Auschlusserklärung gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschluss bestätigen soll. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Ein Ausschluss ist auch dann zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages länger als einen Monat im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzer/innen (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
  3. Dem Vorstand obliegt, neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte, nach Maßgabe der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr am Sitz des Vereines statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 2/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein erschienenes Mitglied geheime Wahl verlangt.

    Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, falls in der Einberufung darauf hingewiesen wurde.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „EPIZENTRUM e.V.“, Im Siebenzehnerle 14, 70469 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Die Satzung wurde am 15. Juni 2016 beschlossen.